Kinder haben das Recht auf gewaltfreie Erziehung – egal was sie tun, egal wie sie sind. Wird dieser Grundsatz verletzt, richtet das oft nachhaltigen Schaden an.
Ein Schutzbefohlener ist einer anderen Person anvertraut. Dieses besondere Vertrauensverhältnis wird entweder durch Verwandtschaft, durch Gesetz oder Urteil, durch behördlichen Auftrag oder Vertrag begründet. Hier konzentrieren wir uns auf Familien, also leibliche, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder.
Gewalt (im weiten Sinne als Zwangs- und Kontrollmaßnahme) kann z.B. auftreten als körperlicher Übergriff, Drohung, emotionale Erpressung, Beleidigung, Liebesentzug, Zwangsverheiratung, Konversionstherapie (“Homo-Heilung”) oder Rauswurf. Unser Fokus gilt den Fällen, in denen die (unterstellte) Homosexualität (oder Bisexualität) des Kindes zum Anlass für Grenzüberschreitungen genommen wird.
Verstöße können strafrechtliche Folgen haben oder familiengerichtliche Maßnahmen nach sich ziehen. Strafrechtlich kommen diverse Delikte in Betracht, so z.B. Körperverletzung, Beleidigung, Freiheitsberaubung, Nötigung (z.B. drohender Rauswurf als Druckmittel, eine “Homo-Heilung” zu erdulden), Entziehung Minderjähriger (z.B. ein Elternteil verschleppt das Kind ins Ausland). Auch Zwangsverheiratung ist seit einigen Jahren ein eigener Straftatbestand.
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